Allgemeine Reisebedingungen

Bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.

Diese Reisebedingungen beziehen sich auf alle von uns ausgeschriebenen Reisen, auch wenn diese nicht in diesem Reisekatalog veröffentlicht sind.

1.) Abschluß des Reisevertrags

a) mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.

b) Der Reisevertrag soll schriftlich, mündlich oder fernmündlich abgeschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsabschluß übermitteln wir den Reisenden unsere vollständige Allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsabschluß oder unverzüglich danach erhält der Reisende die vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. Nach Zugang der Reisebestätigung ist der Reisevertrag wirksam.

c) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer, führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zu Reise zum Vertragsschluß.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch seine Rückbestätigung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2.) Zahlung

a) Nach Abschluß des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens 500,00 DM zu zahlen.

b) Der Restbetrag ist auf Anforderung spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.

c) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB.

d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 150,- DM nicht übersteigt.

3.) Unsere Leistungen

a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung.

b) Die in dem Prospekt/Katalog erhaltenen Angaben sind für uns bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die wir den Reisenden vor Buchung selbstverständlich unterrichten.

c) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1. b) dieser Bestätigung wird Bezug genommen.

4.) Leistungs- und Preisänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die vom Reiseveranstalter nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsveränderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung, oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

d) Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

e) Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

f) Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

5.) Rücktritt durch den Kunden

a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wir empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen.

c) Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn ein einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

Bis 30. Tag vor Reisebeginn  10%

Ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 25%

Ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30%

Ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn  40%

Ab 6. Tag vor Reisebeginn  55%

Bei Nichterscheinen    90%

Bei Stornierung einer Tagesfahrt: bis 7 Tage vor Reiseantritt DM 15,-, ab 6. Tag vor der Reise bzw. bei Nichterscheinen 100% des Reisepreises.

 

d) Bei Stornierungen eines Reisearrangements, in das eine Vermittlerleistung einbezogen ist, wie z. B. die Bereitstellung von Eintrittskarten, gelten für die Reise selbst die vorgenannten Rücktrittsbedingungen. Für die Vermittlerleistung kann der Reiseveranstalter einen Ersatz von 100 % verlangen.

e) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Ebenfalls empfehlen wir den Reisenden den Abschluß einer Reiserücktrittskosten - Versicherung sowie einer Rückführungsversicherung bei Unfall oder Krankheit.

 

6.) Änderung auf Verlangen des Reisenden

a) Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß bis zum 22. Tag vor Reisebeginn Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 30,- DM verlangen.

b) Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziff. 5.) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

 

7.) Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 30,- DM.

d) Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

 

8.) Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

9.) Rücktritt oder Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen bzw. bei Vertragsabschluß (Reisebestätigung) hingewiesenen Mindestteilnehmerzahl. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen zu lassen.

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenzen, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist.

d) Der Reisende kann bezogen auf Ziff. 9. b+c) die Teilnahme an eine mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrkosten  für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

e) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 9. d) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

f) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 9 d) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

 

10.) Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.

b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 

11.) Haftung des Reiseveranstalters

Wir stehen im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes ein für:

a) gewissenhafte Reisevorbereitungen

b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

c) die Richtigkeit der Beschreibung alle in den Katalogen angegebenen Reisedienstleistungen, sofern wir nicht gemäß Ziff. 3. b) vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt haben;

d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen;

e) eine Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

 

12.) Gewährleistung und Abhilfe – Obliegenheiten

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

13.) Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 9. a und 12.) sind zu beachten.

 

14.) Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder ab) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht und keine Körperschäden betrifft, beträgt die Haftungsbegrenzung je Kunde und Reise 8000,- DM. Liegt der Reisepreis über 2666,- DM, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

d) Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

e) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara oder der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Dies Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für den Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für deren Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

 

15.) Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigens Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

16.) Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließt zwischenzeitlich Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige Vertretung Auskunft.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzung für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat. Eine Haftung besteht jedoch nicht, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 5 (Stornierung) und 8. (Reisabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.

 

17.) Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klage des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

 

18.) Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

 

Veranstalter:

JOBS REISEN GmbH

Saarwellingen